AGB für Eintrittskarten & Hausordnung
§1 Geltungsbereich der Hausordnung
- Die Hausordnung gilt für den Besuch einer Veranstaltung der Firma N3XT Event und Marketing GmbH, (im Folgenden nur noch genannt: Veranstalter) sowie für das Betreten der vom Veranstalter genutzten Veranstaltungsfläche inklusive Parkplätze und Wege zur Veranstaltungsstätte.
- Mit dem Erwerb der Eintrittskarte (auch beim Kaufvertrag mit einem Drittanbieter) erkennt der Besucher die Gültigkeit dieser Hausordnung sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Dies gilt auch, wenn die Veranstaltungsstätte in sonstigen Fällen betreten wird.
§2 Hausrecht
- Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter.
- Der von ihm eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, im Namen des Veranstalters das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen, insbesondere Kontrollen nach dieser Hausordnung durchzuführen oder den Verweis und die Verbringung vom Veranstaltungsgelände gemäß dieser Hausordnung oder den gesetzlichen Vorschriften durchzusetzen.
§3 Erwerb von Eintrittskarten
- Jeder Kauf ist endgültig. Für unsere Eintrittskarten besteht kein Widerrufsrecht. Sie sind grundsätzlich von Rücknahme oder Umtausch ausgeschlossen.
- Mit dem Erwerb der Eintrittskarte oder betreten der Veranstaltungsstätte erkennt der Kunde/Besucher die Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
- Alle Angaben zum Lineup sind ohne Gewähr und unter Vorbehalt!
- Keine Rückerstattung bei Artist Absage!
- Die Eintrittskarten müssen über einen der vom Veranstalter bekannt gemachten Kanäle erworben werden.
- Eintrittskarten dürfen nur erworben werden, wenn der Käufer beabsichtigt, selbst mit diesen Karten die Veranstaltung zu besuchen oder sie in seinem Freundes- oder Verwandtenkreis oder sie in üblichem Rahmen an Geschäftspartner oder sonst nahestehende Kreise zu verschenken oder weiterzugeben.
- Der Erwerb der Eintrittskarten zum Zwecke des Weiterverkaufs ist untersagt!
- Der Weiterverkauf im privaten Bereich ist grundsätzlich untersagt, wird aber vom Veranstalter geduldet, wenn keinen höherer Preis als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis verlangt wird. Der Veranstalter übernimmt dabei keinerlei Haftung.
- Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch den unsachgemäßen Gebrauch von Eintrittskarten oder durch Verletzung der Sorgfaltspflichten des Käufers entstehen.
- Eintrittskarten, die als verloren oder gestohlen gemeldet werden, oder mit einem Preisaufschlag weiterverkauft werden, werden gesperrt!
- Das Herstellen und Inverkehrbringen von gefälschten Eintrittskarten wird strafrechtlich verfolgt.
§4 Rücknahme von Eintrittskarten, Verlegung des Veranstaltungsortes, Verlegung des Veranstaltungsdatums, Absage der Veranstaltung und höherer Gewalt.
- Generell behalten die Eintrittskarten bei der Verlegung des Veranstaltungsdatums und der Location (Veranstaltungsort) ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Location (Veranstaltungsort) besteht nicht.
- Bei Verlegung des Datums der Veranstaltung muss der Kunde die Eintrittskarte unverzüglich spätestens jedoch bis 2 Wochen nach dem ursprünglichen Veranstaltungstermin an die Ewents GmbH zurücksenden danach verfällt jeglicher Anspruch auf Rückerstattung. Erstattungsfähig ist der Ticketgrundpreis exkl. VVK Gebühren.
- Bei Absage der Veranstaltung muss der Kunde die Eintrittskarte unverzüglich spätestens jedoch bis 2 Wochen nach dem ursprünglichen Veranstaltungstermin an die Ewents GmbH zurücksenden danach verfällt jeglicher Anspruch auf Rückerstattung. Erstattungsfähig ist der Ticketgrundpreis inkl. VVK Gebühren.
- Die Rückabwicklung erfolgt über unseren Ticket Anbieter ticket i/O GmbH Konntakt: support@ticket.io
- Weitergehende Ansprüche (z.B. Fahrtkosten, Hotelkosten usw.) sind ausgeschlossen.
- Im Fall von höherer Gewalt ist nur Ticketgrundpreis exkl. VVK Gebühren Erstattungsfähig.
§5 Rabattkarten
- Der Rabattcode kann nur im ticket i/O Ticketshop System eingelöst werden.
- Nur solange der Vorrat reicht: Der Rabattcode ist nur für die angegebene Ticketkategorien einlösbar.
- Der Rabattcode kann nur vor Abschluss des Bestellvorgangs eingelöst werden. Eine nachträgliche Verrechnung ist nicht möglich, auch wenn technische Probleme die Einlösung verhindern. Wir übernehmen keine Haftung für technische Probleme.
- Pro Bestellung ist nur ein Rabattcode einlösbar.
- Der Rabattcode ist nicht mit anderen Freischaltcodes oder Rabattcodes kombinierbar.
- Ist der Warenwert niedriger als der Betrag des Rabattcodes wird das Restguthaben nicht erstattet.
- Der Rabattcode kann nur für den Kauf von Eintrittskarten und nicht für den Kauf von weiteren Rabattcodes verwendet werden.
- Der Rabattcode ist nicht auszahlbar und dessen Wert wird nicht verzinst.
- Der Rabattcode ist übertragbar. Der Verkäufer kann mit befreiender Wirkung an den jeweiligen Inhaber leisten. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Nichtberechtigung, der Geschäftsunfähigkeit oder der fehlenden Vertretungsberechtigung des jeweiligen Inhabers hat.
§6 Einlass des Besuchers
- Der Besitz der Eintrittskarte verbrieft KEIN Zutrittsrecht zur Veranstaltung. Zutrittsberechtigt ist, wer das Besuchsrecht selbst aus offizieller Quelle erworben hat und fähig ist, diese Veranstaltung zu besuchen.
- Einlass ist nur für Besucher ab 18 Jahren.
Ausnahmen dieser Regel werden bekanntgegeben. Bei Einlass für Besucher unter 18 Jahren gilt das Jugendschutzgesetz. Außerdem gelten für Minderjährige (16-/17-jährige Personen) zusätzlich folgende Einlassregeln:
Einlass erfolgt nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person (mindestens 18 Jahre alt) und mit einem sog. „Muttizettel“, d.h. 16-/17-jährige Personen ohne Erziehungsbeauftragten oder „Muttizettel“ erhalten keinen Einlass (auch nicht bis 24 Uhr). Eine erziehungsbeauftragte Person darf höchstens zwei 16-/17-jährige Personen begleiten.
- Einlass wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte im Original oder Digital gewährt und nur dann, wenn der Besucher die Bedingungen dieser Hausordnung erfüllt.
- Zu Gültigkeit der Eintrittskarte siehe “§3 – Erwerb von Eintrittskarten”
- Der Veranstalter ist berechtigt, im Einzelfall das Vorzeigen eines amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen.
- Mit dem Einlass werden die Eintrittskarten entwertet, einen Wiedereinlass wird nicht gewährt
- Eine Rücknahme oder ein Umtausch der Eintrittskarte ist nicht möglich.
- Der Besucher willigt in Kontrollmaßnahmen seiner Bekleidung und mitgebrachten Taschen und Behältnisse aus Sicherheitsgründen und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Hausordnung am Einlass ein.
- Der Veranstalter kann Einlasszeiten verändern, insbesondere wenn dies aus Sicherheitsgründen geboten ist.
- Der Veranstalter kann den Einlass verweigern, wenn
- der Besucher keine gültige Eintrittskarte besitzt,
- der Besucher die Vorlage von Legitimationspapieren im Falle einer Altersüberprüfung verweigert,
- der Besucher eine Kontrollmaßnahme seiner Bekleidung, Utensilien oder Behältnisse verweigert,
- der Besucher erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonst berauschenden Mitteln steht,
- der Besucher Waffen oder gesetzlich verbotene Gegenstände (siehe § 6) bei sich führt,
- gegen den Besucher ein Hausverbot besteht,
- der Besucher erkennbar beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften,
- der Besucher im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen, menschenverachtenden, fremdenfeindlichen oder sexuellen Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten auffällt oder eine solche Kundgabe erkennbar beabsichtigt ist, oder
- im Übrigen der Besucher erkennbar beabsichtigt, gegen die Hausordnung zu verstoßen.
In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
§7 Aufenthalt des Besuchers auf dem Veranstaltungsgelände
- Der Besucher hat die Eintrittskarte nach Einlass bei sich zu führen und auf diese oder eine sonst ausgehändigte Zutrittsberechtigung auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.
- Bei Verlust von Eintrittskarten, Wertmarken, Pfandmarken, des Eintrittsbandes oder Müllpfandchips werden diese nicht ersetzt.
- Der Besucher hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.
- Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.
- Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht, auch nicht nur vorübergehend, verstellt, versperrt, verhangen oder sonst beeinträchtigt oder missbraucht werden.
- Es ist dem Besucher verboten,
- den Veranstaltungsablauf zu stören,
- in Gebäuden außerhalb der gekennzeichneten Raucherbereiche zu rauchen,
- strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligenden Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,
- andere Besucher zu gefährden,
- Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden,
- Anlagen und Einrichtungen, usw. zu beschmieren, zu beschädigen oder zu entfernen,
- Zäune, Lichtmasten, Gebäude, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und andere Infrastruktureinrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu besteigen,
- Absperrungen zu umgehen, oder erkennbar nicht dem Besucher zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein,
- das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen,
- Werbung jeglicher Art zu betreiben oder Flugblätter oder sonstige Materialien zu verteilen, sofern dies vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,
- menschenverachtende, rassistische, fremdenfeindliche, politisch-extremistische, obszön anstößige oder beleidigende, links- oder rechtsradikale oder sonstige radikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten,
- links- oder rechts- oder anders extremistisch zu handeln, insbesondere Zeigen und Verwenden nationalsozialistischer Parolen (§ 86a StGB),
- ungenehmigt Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleider, Werbeartikel, Fan-Artikel, Merchandise-Artikel und/oder andere Waren und Gegenstände zu verteilen oder zu verkaufen.
- Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen der Veranstaltung oder Teilen davon für den gewerblichen und/oder kommerziellen Gebrauch zu erstellen, sofern dies vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,
- Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen der Künstler und ihrer Darbietungen auch für den privaten Gebrauch zu erstellen (dies ist auch schon durch das Urheberrechtsgesetz verboten),
- außerhalb der Toilettenräume seine Notdurft zu verrichten.
- Pfand bzw. Pfandgefäße zu sammeln und/oder zu erbetteln; bei Verstoß wird das gesammelte Pfand konfisziert und ein Hausverbot erteilt. Dies gilt für den Bereich, in dem der Veranstalter das Hausrecht ausübt.
- Bei einem Verstoß kann der Veranstalter den Besucher aus der Veranstaltung verweisen. In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf erneuten Einlass oder Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
- Ein Verstoß kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Maßnahmen zur Folge haben.
- Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden entsprechend strafrechtlich verfolgt. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
§8 Verbotene Gegenstände
- Das mit sich führen, Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände ist für den Besucher verboten:
- Waffen aller Art,
- Gegenstände, die ähnlich einer Waffe oder eines gefährlichen Wurfgeschosses verwendet werden können und nicht offenkundig einem anderen, friedlichen Zweck dienen (z.B. Rucksack),
- Drogen, Betäubungsmittel, K.o.-Tropfen und Legal Highs (z.B. Badezusätze), soweit nicht zweifelsfrei ein ärztliches Dokument die Notwendigkeit der Mitnahme und Nutzung bestätigt,
- Reizgas, Pfefferspray, Tierabwehrspray und Ähnliches,
- Laserpointer,
- Ätzende oder leicht entzündbare Substanzen (z.B. Sprüh-Deos, Haarspray),
- Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, pyrotechnisches Material, Fackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer oder sonstige pyrotechnischen Effekte,
- Stangen oder Stöcke, soweit nicht im Falle einer Mobilitätsbeeinträchtigung erforderlich,
- sperrige Gegenstände, soweit nicht ausdrücklich über die Webseite der Veranstaltung zugelassen,
- einzelne oder uniforme Bekleidung oder sonstige Gegenstände, die der Kundgabe von Meinungen oder Werbung dienen sollen, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen),
- Werbemittel jeder Art, insbesondere Flyer, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen),
- Kommerziell einzusetzende, politische oder religiöse Gegenstände (soweit sie nicht als typische Bekleidungsstücke der jeweiligen Religion dienen) aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter,
- rassistische, fremdenfeindliche, links- und rechtsradikale Propagandamittel, insbesondere solche von für verfassungswidrig erklärten oder sonst verbotenen Parteien oder Vereinigungen,
- Masken (z.B. Sturmhauben), die nicht ersichtlich kostümierenden Zwecken dienen und Motorradhelme,
- elektrische oder sonstige Geräte, die Geräusche, Lärm, Musik oder Geruch ausgeben können, die über den üblichen Gebrauch hinausgehen (z.B. ist ein Mobiltelefon erlaubt),
- Getränke und Speisen jeder Art, soweit der Besucher nicht gesundheitsbedingt bzw. medizinisch indiziert hierauf angewiesen ist; der Besucher hat die Ausnahme zu belegen.
- Flaschen, Dosen, Plastikkanister und/oder sonstige Trinkbehälter,
- Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel),
- Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge,
- Tiere jeder Art und Größe,
- sonstige Gegenstände, die geeignet und üblicherweise dafür bestimmt sind, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu stören oder Schaden zu verursachen.
- Erlaubte Gegenstände können beim Veranstalter erfragt werden.
- Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne Gegenstände vor Ort auszuschließen.
§9 Aufzeichnungen des Veranstalters
Mit Betreten des Geländes erklärt sich der Besucher einverstanden, dass Foto-, Film- und Videoaufnahmen von ihm gemacht und für Marketingmaßnahmen im Print- und Onlinebereich (darunter soziale Netzwerke/Medien) des Veranstalters genutzt werden.
§10 Sicherheit
- Dem Besucher wird empfohlen, sich im Vorfeld bzw. bei Eintritt in das Veranstaltungsgelände mit den vorhandenen und gekennzeichneten Rettungswegen vertraut zu machen.
- Fluchtwege; Rettungswege und Treppen dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.
- Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei ist unbedingt Folge zu leisten.
- Es handelt sich um eine Musikveranstaltung. Musik ist geeignet, aufgrund der Lautstärke Gesundheitsschäden und Hörschäden hervorzurufen. Der Besucher hat die Möglichkeit, einfache „Ohrstöpsel“ zu erhalten. Der Besucher wird darauf hingewiesen, dass ein längerer Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zur Musikanlage gesundheitsschädlich ist.
- Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzusagen.
- Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet, soweit der Besucher dadurch nicht wesentliche Teile der Veranstaltung selbst nicht mehr erleben kann. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.
- Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der möglichen Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens kann/muss der Veranstalter den Zutritt vorübergehend beschränken, ohne dass dies einen Anspruch auf ganze oder teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet; der Kartenkauf begründet insoweit nicht den Anspruch auf jederzeitigen Zutritt zu allen Veranstaltungsbereichen.
§11 Programm
- Der Veranstalter kann Teile des Programms ändern, insbesondere wenn dies bei einer Absage oder einem Ausfall von Künstlern oder aufgrund der Wetterlage oder anderer Einflüsse auf die Veranstaltung notwendig ist.
- Die Künstler sind für die Inhalte ihrer Darbietung alleine verantwortlich, der Veranstalter nimmt lediglich durch seine Auswahl der Künstler Einfluss auf das Programm.
§12 Parken
- Bitte folgt vor Ort unbedingt der Beschilderung und nicht euren Navigationsgeräten, da der Verkehr zum Veranstaltungsort großräumig umgeleitet werden kann.
- Um ein Verkehrschaos zu verhindern, bitten wir alle Besucher nur die offizielle Parkfläche zu verwenden. Widerrechtlich oder außerhalb der offiziellen Parkflächen abgestellte Fahrzeuge werden ohne Voranmeldung und auf Kosten des Halters abgeschleppt. Der Fahrzeughalter wird in diesem Fall gebührenpflichtig, sobald der Abschleppwagen bestellt ist.
- Beim Parken ist den Anweisungen des Ordnungsdienstes unbedingt Folge zu leisten.
- Das Parken und Abstellen von Fahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr.
- Im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.
§13 Haftung des Veranstalters
- Der Veranstalter haftet für beim Besucher verursachte Sach- und Vermögensschäden unbeschränkt, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Der Veranstalter haftet für beim Besucher verursachte Sach- und Vermögensschäden, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, hingegen nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in der Höhe beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
- Für beim Besucher vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet der Veranstalter hingegen in vollem Umfang, also für jede Art von Fahrlässigkeit und für Vorsatz.
- Für Diebstähle auf dem Veranstaltungsgelände haftet der Veranstalter, soweit er nicht nach Absatz 1 oder 2 haftet, nicht, soweit er nicht erkennbar oder ausdrücklich eine Verwahrungspflicht übernommen hat.